1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO in der Höhe von Fr. 2'000.- mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerinnen sind solidarisch zu verpflichten, dem Gesuchsteller den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. -9-