werden sollten. Der gängigen Auffassung der Bezeichnung als Berufsrichter ist damit zu folgen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Parteien den Begriff des Berufsrichters früher offenbar offener auslegten als heute (act. 12 Rz 4), zumal das Gericht bei Uneinigkeit der Parteien an die ursprünglich parteiinterne Auslegung nicht gebunden ist.