Eine tägliche und kontinuierliche Auseinandersetzung mit der juristischen Tätigkeit an Gerichten ist damit nicht gewährleistet. Es rechtfertigt sich somit, nur solche Richter unter den Begriff des Berufsrichters zu subsumieren, welche den Richterberuf hauptberuflich ausüben. Diesem Verständnis entspricht auch die im Landesmantelvertrag in Artikel 14 vorgenommene Unterscheidung zwischen Berufsrichtern und sachverständigen Schiedsrichtern.