Diese Erfordernisse werden primär dann erfüllt, wenn der Richterberuf hauptberuflich - sei es als Voll- oder Teilzeitamt - ausgeübt wird. Nur in diesen Fällen sind die Praxisnähe und die genügend fundierten Fachkenntnisse des Richters gewährleistet. Mit dem Begriff des nebenamtlichen Richters wird hingegen ausgedrückt, dass die entsprechende Person die Richtertätigkeit nur als Nebenbeschäftigung, d.h. in vereinzelten Fällen ausübt und allenfalls noch einem anderen Beruf nachgeht. Eine tägliche und kontinuierliche Auseinandersetzung mit der juristischen Tätigkeit an Gerichten ist damit nicht gewährleistet.