4.6. Festgehalten werden kann somit, dass die Bezeichnung des Berufsrichters in der Schweiz vor allem als Gegensatz zum nebenamtlich tätigen Richter ohne juristische Ausbildung verwendet wird. Dies entspricht dem deutschen Verständnis. Die Bezeichnung als Berufsrichter impliziert, dass eine Person von Berufs wegen Richter sein und eine entsprechende Berufserfahrung und hinreichende Kenntnisse in materiell-rechtlichen und prozessualen Belangen mit sich bringen soll. Diese Erfordernisse werden primär dann erfüllt, wenn der Richterberuf hauptberuflich - sei es als Voll- oder Teilzeitamt - ausgeübt wird.