VPB 1974 Nr. 71 S. 23 f., S. 28 f.). Auch hier bezieht sich die Unterscheidung somit zum einen darauf, dass die Geschworenen keine Personen mit einem juristischen Abschluss sein müssen und zum anderen, dass sie ihre Tätigkeit als Mitglied des Geschworenen- bzw. Schöffengerichts nur nebenamtlich ausüben. 4.5. Der Begriff des Berufsrichters ist sodann vereinzelt in kantonalen Verordnungen bzw. Geschäftsordnungen zu finden. Namentlich im Kanton Thurgau wird die Bezeichnung des Berufsrichters als Gegensatz zu jener von nebenamtlichen Richtern bzw. Ersatzmitgliedern verwendet (vgl. Verordnung des -7-