4.4. Im Weiteren wird der Begriff des Berufsrichters im Zusammenhang mit den Geschworenen- oder Schöffengerichten verwendet. Dabei wird zwischen den juristisch ausgebildeten Berufsrichtern und den Geschworenen bzw. Schöffen als nebenamtlichen Laienrichtern unterschieden (vgl. Riklin, StPO- Kommentar Orell Füssli, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 2 N 5; vgl. auch Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 957; VPB 1974 Nr. 71 S. 23 f., S. 28 f.).