"Handelsgericht"-> "Aufgaben", vgl. zudem BGE 124 I 121 E. 3b, welcher aber nicht eine handelsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hatte). Die Verwendung des Begriffs des Berufsrichters im Zusammenhang mit der Handelsgerichtsbarkeit steht damit im Gegensatz zu jenem des Fachrichters, welcher sich in aller Regel durch das Fehlen einer juristischen Ausbildung und eine bloss nebenamtliche Richtertätigkeit charakterisiert. Der Berufsrichter hingegen übt den Richterberuf grundsätzlich voll- bzw. teilzeitlich als Hauptberuf aus.