4.3. In der Schweiz wird der Begriff des Berufsrichters vor allem im Zusammenhang mit der Handelsgerichtsbarkeit verwendet. Handelsgerichte zeichnen sich durch die besondere Zusammensetzung des Spruchkörpers aus. Nebst spezialisierten Berufsrichtern wirken am Entscheid auch immer fachkundige Laienrichter aus den jeweils vom Streit betroffenen Branchen bzw. Interessengruppen mit, d.h. Berufspersonen aus den massgeblichen Sektoren. Letztere werden auch als Fachrichter bezeichnet. Die Fachrichter sind dabei nicht als vollamtliche Handelsrichter tätig, sondern üben diese Funktion neben ihrem hauptsächlichen Beruf (in der massgeblichen Branche) aus.