Dies im Gegensatz zu den teilweise in gerichtlichen Verfahren zugezogenen ehrenamtlichen Richtern (abrufbar unter www.wirtschaftslexikon.gabler.de). Gleichermassen lautet die Definition im Rechtslexikon (abrufbar unter www.rechtslexikon.net), in welchem unter Hinweis auf die deutsche Fachliteratur festgehalten wird, dass der ehrenamtliche Richter (Laienrichter) den Gegensatz zum Berufsrichter bilde.