4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 des Landesmantelvertrages ist als Schiedsgerichtsobmann ein Berufsrichter zu bestellen. Dazu, wie der Begriff des Berufsrichters zu verstehen ist, enthält der Landesmantelvertrag keine Bestimmungen. Anders als in Deutschland, wo bereits im deutschen Richtergesetz festgehalten wird, dass die rechtsprechende Gewalt durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter ausgeübt werde (§ 1), wird die Bezeichnung des Berufsrichters in der Schweiz nur selten verwendet. Einen positiven Eingang in die Gesetzgebung des Bundes, namentlich in die schweizerische Zivilprozessordnung, hat der Begriff des Berufsrichters nicht gefunden.