__ weise sehr fundierte Kenntnisse im schweizerischen kollektiven Arbeitsrecht auf und sei als nebenamtlicher Bundesrichter tätig. Bis anhin habe man nicht vorausgesetzt, dass es sich beim Berufsrichter um eine Person handeln müsse, welche den Richterberuf hauptamtlich bzw. ausschliesslich ausübe. Dies sei auch wenig sinnvoll, da dadurch den Gerichten staatlich finanzierte Ressourcen entzogen und zu privaten Zwecken verwendet würden. Zudem bestehe aufgrund des hartnäckigen Festhaltens des Gesuch- -5-