3. Die Gesuchsgegnerin 1 ersucht um Bestellung von Prof. Dr. E._____ und begründet dies damit, die enge Auslegung von Art. 14 des Landesmantelvertrages durch den Gesuchsteller überrasche, da Dr. F._____, welcher auf Vorschlag des Gesuchstellers im Jahre 2008 zum Obmann des Schiedsgerichts bestellt worden sei, im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits seit mehreren Jahren pensioniert gewesen sei. Der von ihr vorgeschlagene Prof. Dr. E._____ weise sehr fundierte Kenntnisse im schweizerischen kollektiven Arbeitsrecht auf und sei als nebenamtlicher Bundesrichter tätig.