2. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung von Dr. D._____ mit der Begründung, gemäss dem Landesmantelvertrag müsse ein Berufsrichter als Obmann amten. Als nebenamtlicher Bundesrichter erfülle der von der Gesuchsgegnerin 1 vorgeschlagene Prof. Dr. E._____ diese Voraussetzung nicht. Dr. D._____ sei hingegen Berufsrichter und verfüge über fundierte Kenntnisse im prozessualen Bereich, weshalb er für das Amt als Obmann geeignet erscheine (act. 1 und 10).