1.2. Die Parteien können sich über die zu ernennende Person des Obmannes nicht einigen. Während der Gesuchsteller Oberrichter Dr. D._____ als Obmann vorschlägt, ersucht die Gesuchsgegnerin 1 um Bestellung von Prof. Dr. E._____ (act. 1 und act. 7; vgl. auch act. 3/2-4). Infolge der fehlenden Einigung obliegt es dem Obergericht, einen Obmann für das besagte Schiedsgericht zu ernennen (vgl. auch Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO).