1.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des zwischen den Parteien am 28. März 2012 abgeschlossenen Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe wird zum Zwecke seiner Anwendung und Durchsetzung ein schweizerisches Schiedsgericht bestellt, welches sich aus einem Berufsrichter als Obmann (Art. 14 Abs. 1 lit. a) sowie aus je vier sachverständigen Schiedsrichtern, die von den Vertragsparteien des Landesmantelvertrages bezeichnet werden (Art. 14 Abs. 1 lit. b), zusammensetzt. In Art. 14 Abs. 2 des Landesmantelvertrages wird sodann festgehalten, dass die Bestellung des Ob- -4-