Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 14 Abs. 4 des zwischen den Parteien mit Vereinbarung vom 28. März 2012 abgeschlossenen Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) befindet sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich (act. 3/1). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 46 GOG i.V.m.