3. Am 11. Mai 2015 liess das Obergericht dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 zur freigestellten Stellungnahme zukommen (act. 9). Nachdem dieser mit Eingabe vom 19. Mai 2015 an seinen eingangs erwähnten Anträgen festhielt (act. 10), wurde die Eingabe den Gesuchsgegnerinnen mit Verfügung vom 2. Juni 2015 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 11). Die Gesuchsgegnerin 1 hielt mit Eingabe vom 15. Juni 2015 an der Bestellung von Prof. Dr. E._____ fest (act. 12). Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist wiederum nicht vernehmen. II.