Am 1. April 2015 wurden die Gewerkschaften B._____ und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1 und 2) aufgefordert, zum Ersuchen des Gesuchstellers Stellung zu nehmen, insbesondere allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Ernennung eines Obmannes des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Baugewerbe zu erheben und einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines solchen zu machen (act. 6). Am 20. April 2015 stellte die Gesuchsgegnerin 1 den Antrag, es sei Prof. Dr. E._____, nebenamtlicher Bundesrichter, zum Obmann des Schiedsgerichts zu ernennen (act. 7).