{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-08-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG150002_2015-08-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG150002-O5.pdf", "Checksum": "862561ef8cb0987173aa336b27d14851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG150002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.08.2015 PG150002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:37:53", "Checksum": "d8cef366d82daf1cf55c1b2ce9d28cbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.08.2015 PG150002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe\n\n4.4. Im Weiteren wird der Begriff des Berufsrichters im Zusammenhang mit den\nGeschworenen- oder Schöffengerichten verwendet. Dabei wird zwischen\nden juristisch ausgebildeten Berufsrichtern und den Geschworenen bzw.\nSchöffen als nebenamtlichen Laienrichtern unterschieden (vgl. Riklin, StPO-\nKommentar Orell Füssli, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 2 N 5; vgl. auch Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2013, N 957; VPB 1974 Nr. 71 S. 23 f., S. 28 f.). Auch hier bezieht sich die\nUnterscheidung somit zum einen darauf, dass die Geschworenen keine Personen mit einem juristischen Abschluss sein müssen und zum anderen,\ndass sie ihre Tätigkeit als Mitglied des Geschworenen- bzw. Schöffengerichts nur nebenamtlich ausüben.\n\n4.5. Der Begriff des Berufsrichters ist sodann vereinzelt in kantonalen Verordnungen bzw. Geschäftsordnungen zu finden. Namentlich im Kanton Thurgau\nwird die Bezeichnung des Berufsrichters als Gegensatz zu jener von nebenamtlichen Richtern bzw. Ersatzmitgliedern verwendet (vgl. Verordnung des\n-7-\n\nObergerichts über die personelle Organisation der Bezirksgerichte vom\n18. Februar 2010, Nr. 173.12, sowie die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Münchwilen, beides im Internet abrufbar).\n\nIm Rahmen der Revision der Gerichtsordnung hielt der Regierungsrat des\nKantons Schwyz in seinem Beschluss Nr. 578/2007 sodann zum Thema der\nteilamtlichen Richter fest, ein solcher stelle einen Berufsrichter und keinen\nnebenamtlichen Richter dar (www.sz.ch/documents/rrb_578_2007.pdf). Der\nRegierungsrat des Kantons Schwyz differenziert somit ebenfalls zwischen\nBerufs- und nebenamtlichen Richtern.\n\n4.6. Festgehalten werden kann somit, dass die Bezeichnung des Berufsrichters\nin der Schweiz vor allem als Gegensatz zum nebenamtlich tätigen Richter\nohne juristische Ausbildung verwendet wird. Dies entspricht dem deutschen\nVerständnis. Die Bezeichnung als Berufsrichter impliziert, dass eine Person\nvon Berufs wegen Richter sein und eine entsprechende Berufserfahrung und\nhinreichende Kenntnisse in materiell-rechtlichen und prozessualen Belangen\nmit sich bringen soll. Diese Erfordernisse werden primär dann erfüllt, wenn\nder Richterberuf hauptberuflich - sei es als Voll- oder Teilzeitamt - ausgeübt\nwird. Nur in diesen Fällen sind die Praxisnähe und die genügend fundierten\nFachkenntnisse des Richters gewährleistet. Mit dem Begriff des nebenamtlichen Richters wird hingegen ausgedrückt, dass die entsprechende Person\ndie Richtertätigkeit nur als Nebenbeschäftigung, d.h. in vereinzelten Fällen\nausübt und allenfalls noch einem anderen Beruf nachgeht. Eine tägliche und\nkontinuierliche Auseinandersetzung mit der juristischen Tätigkeit an Gerichten ist damit nicht gewährleistet. Es rechtfertigt sich somit, nur solche Richter unter den Begriff des Berufsrichters zu subsumieren, welche den Richterberuf hauptberuflich ausüben. Diesem Verständnis entspricht auch die im\nLandesmantelvertrag in Artikel 14 vorgenommene Unterscheidung zwischen\nBerufsrichtern und sachverständigen Schiedsrichtern. Daraus kann ebenfalls\ngeschlossen werden, dass mit dem Berufsrichter - entsprechend der Terminologie in der Handelsgerichtsbarkeit - ein hauptamtlicher Richter und mit\nden sachverständigen Schiedsrichtern nebenamtliche Fachrichter ernannt\n-8-\n\nwerden sollten. Der gängigen Auffassung der Bezeichnung als Berufsrichter\nist damit zu folgen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Parteien\nden Begriff des Berufsrichters früher offenbar offener auslegten als heute\n(act. 12 Rz 4), zumal das Gericht bei Uneinigkeit der Parteien an die ursprünglich parteiinterne Auslegung nicht gebunden ist.\n\n4.7. Unter diesen Umständen fällt eine Bestellung von Prof. Dr. E._____ als nebenamtlicher Bundesrichter trotz seiner fundierten juristischen Ausbildung\nund Kenntnissen ausser Betracht. Da die Ernennungsbehörde von den Vertragsparteien eingereichte Vorschläge bei ihrem Entscheid mitberücksichtigen kann (Art. 14 Abs. 2 des Landesmantelvertrages) und keine Gründe ersichtlich sind, welche der Ernennung von Oberrichter Dr. D._____ entgegenstünden - mithin wurden solche von der Gesuchsgegnerin 1 nicht hinreichend glaubhaft dargelegt (vgl. act. 7 und 12) - ist dieser für die Dauer des\nLandesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-\n2015 vom 28. März 2012 als Obmann des Schweizerischen Schiedsgerichts\nfür das Bauhauptgewerbe zu ernennen.\n\nIV.\n\n1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf\nFr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens\nden Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO in\nder Höhe von Fr. 2'000.- mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerinnen sind solidarisch zu verpflichten, dem Gesuchsteller den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.\n\n2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.\n-9-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Oberrichter Dr. D._____ wird für die Dauer des Landesmantelvertrages für\ndas schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015 vom 28. März 2012 als\nObmann des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe\nernannt.\n\n"}