{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-08-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG150002_2015-08-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG150002-O5.pdf", "Checksum": "862561ef8cb0987173aa336b27d14851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG150002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.08.2015 PG150002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:37:53", "Checksum": "d8cef366d82daf1cf55c1b2ce9d28cbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.08.2015 PG150002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe\n\n2. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung von Dr. D._____ mit der Begründung, gemäss dem Landesmantelvertrag müsse ein Berufsrichter als\nObmann amten. Als nebenamtlicher Bundesrichter erfülle der von der Gesuchsgegnerin 1 vorgeschlagene Prof. Dr. E._____ diese Voraussetzung\nnicht. Dr. D._____ sei hingegen Berufsrichter und verfüge über fundierte\nKenntnisse im prozessualen Bereich, weshalb er für das Amt als Obmann\ngeeignet erscheine (act. 1 und 10).\n\n3. Die Gesuchsgegnerin 1 ersucht um Bestellung von Prof. Dr. E._____ und\nbegründet dies damit, die enge Auslegung von Art. 14 des Landesmantelvertrages durch den Gesuchsteller überrasche, da Dr. F._____, welcher auf\nVorschlag des Gesuchstellers im Jahre 2008 zum Obmann des Schiedsgerichts bestellt worden sei, im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits seit mehreren Jahren pensioniert gewesen sei. Der von ihr vorgeschlagene Prof. Dr.\nE._____ weise sehr fundierte Kenntnisse im schweizerischen kollektiven Arbeitsrecht auf und sei als nebenamtlicher Bundesrichter tätig. Bis anhin habe\nman nicht vorausgesetzt, dass es sich beim Berufsrichter um eine Person\nhandeln müsse, welche den Richterberuf hauptamtlich bzw. ausschliesslich\nausübe. Dies sei auch wenig sinnvoll, da dadurch den Gerichten staatlich finanzierte Ressourcen entzogen und zu privaten Zwecken verwendet würden. Zudem bestehe aufgrund des hartnäckigen Festhaltens des Gesuch-\n-5-\n\nstellers an der Ernennung von Dr. D._____ der Verdacht, dass zwischen\nihnen eine besondere Nähe bestehe (act. 7 und 12).\n\n4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 des Landesmantelvertrages ist als Schiedsgerichtsobmann ein Berufsrichter zu bestellen. Dazu, wie der Begriff des Berufsrichters\nzu verstehen ist, enthält der Landesmantelvertrag keine Bestimmungen. Anders als in Deutschland, wo bereits im deutschen Richtergesetz festgehalten\nwird, dass die rechtsprechende Gewalt durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter ausgeübt werde (§ 1), wird die Bezeichnung des Berufsrichters\nin der Schweiz nur selten verwendet. Einen positiven Eingang in die Gesetzgebung des Bundes, namentlich in die schweizerische Zivilprozessordnung, hat der Begriff des Berufsrichters nicht gefunden. Seine Bedeutung\nbzw. Definition ist daher mittels Auslegung zu eruieren.\n\n4.2. Gemäss Duden wird als Berufsrichter bezeichnet, wer hauptberuflich, nicht\nehrenamtlich, als Richter tätig ist (abrufbar unter www.duden.de). Im deutschen Wirtschaftslexikon wird als Berufsrichter ein hauptamtlicher, i.d.R. auf\nLebenszeit ernannter Richter bezeichnet. Dies im Gegensatz zu den teilweise in gerichtlichen Verfahren zugezogenen ehrenamtlichen Richtern (abrufbar unter www.wirtschaftslexikon.gabler.de). Gleichermassen lautet die Definition im Rechtslexikon (abrufbar unter www.rechtslexikon.net), in welchem\nunter Hinweis auf die deutsche Fachliteratur festgehalten wird, dass der ehrenamtliche Richter (Laienrichter) den Gegensatz zum Berufsrichter bilde.\n\n4.3. In der Schweiz wird der Begriff des Berufsrichters vor allem im Zusammenhang mit der Handelsgerichtsbarkeit verwendet. Handelsgerichte zeichnen\nsich durch die besondere Zusammensetzung des Spruchkörpers aus. Nebst\nspezialisierten Berufsrichtern wirken am Entscheid auch immer fachkundige\nLaienrichter aus den jeweils vom Streit betroffenen Branchen bzw. Interessengruppen mit, d.h. Berufspersonen aus den massgeblichen Sektoren.\nLetztere werden auch als Fachrichter bezeichnet. Die Fachrichter sind dabei\nnicht als vollamtliche Handelsrichter tätig, sondern üben diese Funktion neben ihrem hauptsächlichen Beruf (in der massgeblichen Branche) aus. Es\nhandelt sich somit um nebenamtliche fachkundige Gerichtsmitglieder. Im\n-6-\n\nKanton Zürich ist für ihre Bestellung erforderlich, dass sie als Inhaber eines\nUnternehmens oder in leitender Stellung tätig sind bzw. während mindestens zehn Jahren tätig waren (vgl. zum Ganzen Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2013, Rz 6; vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 3 N 43; Entscheid des Bundesgerichts 4A_396/2014\nvom 20. November 2014, E. 2.8; vgl. auch Ausführungen zum Handelsgericht Zürich auf www.gerichte-zh.ch unter der Rubrik \"Organisation\"-> \"Handelsgericht\"-> \"Aufgaben\", vgl. zudem BGE 124 I 121 E. 3b, welcher aber\nnicht eine handelsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hatte).\n\nDie Verwendung des Begriffs des Berufsrichters im Zusammenhang mit der\nHandelsgerichtsbarkeit steht damit im Gegensatz zu jenem des Fachrichters, welcher sich in aller Regel durch das Fehlen einer juristischen Ausbildung und eine bloss nebenamtliche Richtertätigkeit charakterisiert. Der Berufsrichter hingegen übt den Richterberuf grundsätzlich voll- bzw. teilzeitlich\nals Hauptberuf aus.\n\n"}