{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-08-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG150002_2015-08-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG150002-O5.pdf", "Checksum": "862561ef8cb0987173aa336b27d14851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG150002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.08.2015 PG150002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:37:53", "Checksum": "d8cef366d82daf1cf55c1b2ce9d28cbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.08.2015 PG150002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG150002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberricher lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 13. August 2015\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\ngegen\n\n1. Gewerkschaft B._____,\n2. C._____,\nGesuchsgegnerinnen\n\nbetreffend Ernennung eines Obmanns des Schweizerischen Schiedsgerichts\nfür das Bauhauptgewerbe\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 13. März 2015 reichte der A._____ [Verband] (A'._____;\nnachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch betreffend Ernennung eines Obmannes des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe ein und stellte folgende\nAnträge (act. 1):\n\n\"1. Es sei Herr Dr. D._____, Mitglied des Obergerichts des Kantons\nZürich, als Obmann des Schweizerischen Schiedsgerichts für das\nBauhauptgewerbe für die Dauer des Landesmantelvertrages für\ndas Schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015 vom 28. März\n2012 zu ernennen.\n2. Eventualiter sei vom Obergericht des Kantons Zürich ein anderer\nBerufsrichter als Herr Dr. D._____ als Obmann des Schweizerischen Schiedsgerichts für das Bauhauptgewerbe für die Dauer des\nLandesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe\n2012-2015 vom 28. März 2012 zu ernennen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen samt Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Gesuchsgegner.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- angesetzt (act. 4). Dieser\nwurde am 27. März 2015 fristgerecht geleistet (act. 5). Am 1. April 2015\nwurden die Gewerkschaften B._____ und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1 und 2) aufgefordert, zum Ersuchen des Gesuchstellers Stellung\nzu nehmen, insbesondere allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Ernennung eines Obmannes des Schweizerischen Schiedsgerichts für das\nBaugewerbe zu erheben und einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines solchen zu machen (act. 6). Am 20. April 2015 stellte die Gesuchsgegnerin 1 den Antrag, es sei Prof. Dr. E._____, nebenamtlicher Bundesrichter,\nzum Obmann des Schiedsgerichts zu ernennen (act. 7). Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n-3-\n\n3. Am 11. Mai 2015 liess das Obergericht dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 zur freigestellten Stellungnahme zukommen\n(act. 9). Nachdem dieser mit Eingabe vom 19. Mai 2015 an seinen eingangs\nerwähnten Anträgen festhielt (act. 10), wurde die Eingabe den Gesuchsgegnerinnen mit Verfügung vom 2. Juni 2015 zur freigestellten Stellungnahme\nzugestellt (act. 11). Die Gesuchsgegnerin 1 hielt mit Eingabe vom 15. Juni\n2015 an der Bestellung von Prof. Dr. E._____ fest (act. 12). Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist wiederum nicht vernehmen.\n\nII.\n\nÖrtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 14 Abs. 4 des zwischen den Parteien mit Vereinbarung vom 28. März 2012 abgeschlossenen\nLandesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) befindet sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich (act. 3/1). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons\nZürich zuständig (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]).\n\nIII.\n\n1.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des zwischen den Parteien am 28. März 2012 abgeschlossenen Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe wird zum Zwecke seiner Anwendung und Durchsetzung ein schweizerisches Schiedsgericht bestellt, welches sich aus einem Berufsrichter als\nObmann (Art. 14 Abs. 1 lit. a) sowie aus je vier sachverständigen Schiedsrichtern, die von den Vertragsparteien des Landesmantelvertrages bezeichnet werden (Art. 14 Abs. 1 lit. b), zusammensetzt. In Art. 14 Abs. 2 des Landesmantelvertrages wird sodann festgehalten, dass die Bestellung des Ob-\n-4-\n\nmannes gemeinsam durch die Vertragsparteien und für die ganze Dauer des\nVertrages erfolgt. Im Falle der Nichteinigung wird dessen Bezeichnung dem\nObergericht des Kantons Zürich übertragen, welches von den Vertragsparteien allenfalls eingereichte Vorschläge bei seinem Entscheid mitberücksichtigen kann.\n\n1.2. Die Parteien können sich über die zu ernennende Person des Obmannes\nnicht einigen. Während der Gesuchsteller Oberrichter Dr. D._____ als Obmann vorschlägt, ersucht die Gesuchsgegnerin 1 um Bestellung von Prof.\nDr. E._____ (act. 1 und act. 7; vgl. auch act. 3/2-4). Infolge der fehlenden\nEinigung obliegt es dem Obergericht, einen Obmann für das besagte\nSchiedsgericht zu ernennen (vgl. auch Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\n"}