Diese sind grundsätzlich von der Gesuchstellerin zu tragen. Das gilt einzig nicht für die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 112.50 (act. 52), welche im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 7. April 2016 (act. 46) angefallen sind. Demzufolge hat die Gesuchstellerin Übersetzungskosten von insgesamt Fr. 10'800.- zu tragen. Ziffer 2 Satz 2 des Dispositiv des Beschlusses vom 12. August 2015 ist dementsprechend zu berichtigen. 4. Hinzuweisen ist sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 334 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: