3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Gesuchstellerin infolge des Rückzugs ihres Gesuchs die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Als Prozesskosten gelten insbesondere die Übersetzungskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 12. August 2015 belaufen sich die Übersetzungskosten im vorliegenden Verfahren nicht auf Fr. 3'675.-, sondern auf Fr. 10'912.50 (act. 12, 16, 26, 41 und 52). Diese sind grundsätzlich von der Gesuchstellerin zu tragen.