17 und 19). In der Folge zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 28. Juli 2015 infolge Befriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurück (act. 33), weshalb das Verfahren mit Beschluss vom 12. August 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 34). Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens, einschliesslich jene für die Übersetzungen, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin auferlegt (act. 34 E. 7). Die Übersetzungskosten wurden in Dispositiv Ziffer 2 Satz 2 mit Fr. 3'675.- beziffert. -3-