2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und den damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin über ihre Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt (act. 4).