{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-08-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG150001_2016-08-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG150001-O9.pdf", "Checksum": "95032b06291b1952f95e14a8b8158593"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG150001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.08.2016 PG150001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:11:17", "Checksum": "5a58ef6e9c9a0819795ff5415c21027e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.08.2016 PG150001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG150001-O/U1\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur.\nM. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 18. August 2016\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Prof. Dr. X._____\n\ngegen\n\nRegierung B._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Dr. Y1._____ und/oder\nRechtsanwalt Y2._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem am 20. Juni 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten\n(act. 3/1 Rz 6) Schiedsverfahren Nr. 600257-2011 ergingen am 16. September 2013 der Zuständigkeitsentscheid sowie am 5. Dezember 2014 der\nSchiedsspruch (act. 3/1 und act. 3/2). Gemäss Letzterem wurde die Regierung B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG\n(nachfolgend: Gesuchstellerin) gestützt auf den Managementvertrag für die\nC._____ vom 14. Dezember 2009 einen Betrag von Euro 5'040'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2011 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zu einer Leistung an die Gesuchstellerin von Euro 8'996'400.- zuzüglich Zins von 5 % seit 3. September 2012 verpflichtet\n(act. 3/1 Rz 407).\n\n2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und\nden damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar\n2015 wurde der Gesuchsgegnerin über ihre Rechtsvertreter das rechtliche\nGehör gewährt (act. 4). Am 16. April 2015 erliess der Obergerichtspräsident\neine weitere Verfügung, welche er unter anderem direkt an die Gesuchsgegnerin, d.h. die Regierung B._____, zustellen liess, nachdem er vom\nBundesamt für Justiz am 9. April 2015 über allfällige Schwierigkeiten bei der\nrechtshilfeweisen Zustellung an Privatpersonen in B._____ informiert worden war (act. 17 und 19). In der Folge zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch\nmit Eingabe vom 28. Juli 2015 infolge Befriedigung der im Raum stehenden\nAnsprüche zurück (act. 33), weshalb das Verfahren mit Beschluss vom\n12. August 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 34).\nAusgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens, einschliesslich jene\nfür die Übersetzungen, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin auferlegt (act. 34 E. 7). Die Übersetzungskosten wurden in Dispositiv Ziffer 2 Satz 2 mit Fr. 3'675.- beziffert.\n-3-\n\n3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Gesuchstellerin infolge des Rückzugs ihres Gesuchs die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Als Prozesskosten gelten insbesondere die Übersetzungskosten (Art. 95 Abs. 2\nlit. d ZPO). Entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 12. August 2015\nbelaufen sich die Übersetzungskosten im vorliegenden Verfahren nicht auf\nFr. 3'675.-, sondern auf Fr. 10'912.50 (act. 12, 16, 26, 41 und 52). Diese\nsind grundsätzlich von der Gesuchstellerin zu tragen. Das gilt einzig nicht für\ndie Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 112.50 (act. 52), welche im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch der Gesuchsgegnerin vom\n7. April 2016 (act. 46) angefallen sind. Demzufolge hat die Gesuchstellerin\nÜbersetzungskosten von insgesamt Fr. 10'800.- zu tragen. Ziffer 2 Satz 2\ndes Dispositiv des Beschlusses vom 12. August 2015 ist dementsprechend\nzu berichtigen.\n\n4. Hinzuweisen ist sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht (vgl.\nArt. 334 Abs. 3 ZPO).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Dispositiv Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2015, PG150001-O/U,\nwird aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n\"Die weiteren Kosten betragen Fr. 10'800.- (Übersetzungen).\"\n\n2. Schriftliche Mitteilung an:\n\n- den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein),\n\n- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.\n-4-\n\n3. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 18. August 2016\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}