3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte wird angewiesen, der Gesuchstellerin nach der Deckung der angefallenen Kosten einen allfälligen Überschuss des Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: -4- - den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsspruchs und des Zuständigkeitsentscheides (act. 3/1-2),