7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Rückzahlung des Kostenvorschusses hat insoweit zu erfolgen, als er nicht zur Deckung der angefallenen Kosten benötigt wird. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'675.- (Übersetzungen).