5. In der Folge gab die Gesuchstellerin einen Wechsel in der Parteivertretung bekannt (act. 29). Am 21. Juni 2015 legitimierte sich Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____ als neuer Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (act. 30 - 31). 6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 teilte die Gesuchstellerin sodann mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung infolge Befriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurückziehe und um Rückerstattung des Kostenvorschusses ersuche, soweit er nicht zur Kostendeckung benötigt werde (act. 33). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.