3. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 4). Die Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ist noch pendent.