{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-08-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG150001_2015-08-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG150001-O6.pdf", "Checksum": "b4135cbae751ab71806b7763263e7aaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG150001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.08.2015 PG150001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:37:58", "Checksum": "4b7f48ba454c50862008bb22b93292c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.08.2015 PG150001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG150001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur.\nM. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 12. August 2015\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Prof. Dr. X._____\n\ngegen\n\nRegierung B._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Dr. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Y2._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem am 20. Juni 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten\n(act. 3/1 Rz 6) Schiedsverfahren Nr. 600257-2011 ergingen am 16. September 2013 der Zuständigkeitsentscheid sowie am 5. Dezember 2014 der\nSchiedsspruch (act. 3/1 und act. 3/2). Gemäss Letzterem wurde die B._____\n(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend:\nGesuchstellerin) gestützt auf den Managementvertrag für die C._____ vom\n14. Dezember 2009 einen Betrag von Euro 5'040'000.- zuzüglich Zins von\n5 % seit 1. Februar 2011 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin\nzu einer Leistung an die Gesuchstellerin von Euro 8'996'400.- zuzüglich Zins\nvon 5 % seit 3. September 2012 verpflichtet (act. 3/1 Rz 407).\n\n2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und\nden damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom\n20. Februar 2015 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete\nsie am 26. Februar 2015 innert Frist (act. 8).\n\n3. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin\neine Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und in der\nSchweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen\n(act. 4). Die Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ist noch pendent.\n\n4. Am 16. April 2015 erliess der Obergerichtspräsident eine weitere Verfügung,\nwelche er direkt an die Gesuchsgegnerin, d.h. die Regierung B._____, zustellen liess, nachdem er vom Bundesamt für Justiz am 9. April 2015 über\nallfällige Schwierigkeiten bei der rechtshilfeweisen Zustellung an Privatpersonen in B._____ informiert worden war (act. 17 und 19). Auch diese Zustellung ist noch im Gang.\n-3-\n\n5. In der Folge gab die Gesuchstellerin einen Wechsel in der Parteivertretung\nbekannt (act. 29). Am 21. Juni 2015 legitimierte sich Rechtsanwalt Prof. Dr.\nX._____ als neuer Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (act. 30 - 31).\n\n6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 teilte die Gesuchstellerin sodann mit, dass sie\nihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung infolge\nBefriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurückziehe und um Rückerstattung des Kostenvorschusses ersuche, soweit er nicht zur Kostendeckung benötigt werde (act. 33). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als\ndurch Rückzug erledigt abzuschreiben.\n\n7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nEine Rückzahlung des Kostenvorschusses hat insoweit zu erfolgen, als er\nnicht zur Deckung der angefallenen Kosten benötigt wird. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin sodann keine Parteientschädigung\nzuzusprechen.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'675.- (Übersetzungen).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte wird angewiesen, der Gesuchstellerin nach der Deckung der angefallenen Kosten einen allfälligen Überschuss\ndes Kostenvorschusses zurückzuerstatten.\n\n5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an:\n-4-\n\n- den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter\nRücksendung des Originals des Schiedsspruchs und des Zuständigkeitsentscheides (act. 3/1-2),\n\n- die Gesuchsgegnerin und ihre Rechtsvertreter (auf dem Rechtshilfeweg)\nsowie\n\n- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.\n\n7. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 12. August 2015\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}