3. Gegen negative Ernennungsentscheide steht den Parteien die Beschwerde ans Bundesgericht zu (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 45, BK ZPO- - 10 - Boog/Stark-Traber, Art. 362 N 53). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren PG140005 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.