2. Nach § 15 Abs. 1 AnwGebV (LS 215.3) beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 8 S. 2 und 6 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Der Gesuchsteller ist deshalb zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu entrichten.