1.4. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.