Eine Anordnung, wie sie der Gesuchsteller beantragt, erweist sich nur im Falle der Gutheissung des Ernennungsgesuchs als angezeigt, zumal das Schiedsverfahren nur in diesen Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchgeführt wird. Zudem ist ein positiver Ernennungsentscheid - anders als ein negativer - nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. dazu Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2013, PG130003-O), weshalb es sich rechtfertigt, die endgültige Kostenverteilung dem Schiedsgericht zu überlassen.