Rahmen eines Ablehnungsverfahrens nach Art. 369 ZPO festgestellt werden müssen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seinem Begehren nicht durchgedrungen wäre. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entgegen dessen Antrag auf eine einstweilige Kostenauflage mit dem Hinweis auf die endgültige Festlegung im Schiedsverfahren ist vorliegend über die Kostenauflage definitiv zu entscheiden.