b ZPO vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn ein mit einem Ablehnungsgrund behafteter Schiedsrichter einzig deshalb ernannt wurde, um die Bestellung des Schiedsgerichts zu verzögern (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 12a). Dies war vorliegend nicht der Fall, bestanden doch im Zeitpunkt der Ernennung keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber Rechtsanwalt Dr. Z2._____ ein Ablehnungsgrund gegeben wäre. Der Gesuchsteller macht denn auch nicht geltend, Rechtsanwalt Dr. Z2._____ sei einzig deshalb ernannt worden, um das Schiedsverfahren zu verzögern. Ein allfälliger Ablehnungsgrund hätte im -9-