362 Abs. 1 lit. b ZPO resultierenden Verpflichtung aus. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der besagten Bestimmung, welcher lediglich die Ernennung eines Parteischiedsrichters, nicht aber eine Annahmeerklärung innert Frist voraussetzt. Damit nahm der Gesuchsgegner vor der Einreichung des vorliegenden Gesuchs eine für ihn bindende und hinreichende Schiedsrichterernennung vor. Insbesondere lag aufgrund des Umstandes, dass gegenüber Rechtsanwalt Dr. Z2._____ allenfalls ein Ablehnungsgrund bestehen würde, kein Fall von Säumnis im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO vor.