In der Lehre besteht sodann Einigkeit, dass die Ernennung eines Schiedsrichters durch eine Partei für diese ab dem Zeitpunkt bindend ist, ab welchem die diesbezügliche Mitteilung der Gegenpartei zugeht. Die Bindung bleibt bestehen, sofern der ernannte Schiedsrichter die Wahl nicht ablehnt (vgl. BK ZPO-Boog/Stark- Traber, Art. 361 N 45; Grundmann in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 361 N 32; BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 25 mit weiteren Verweisen). Die rechtmässige Bezeichnung eines Parteischiedsrichters reicht somit zur Erfüllung der aus Art. 362 Abs. 1 lit.