gen des Gesuchstellers mit, dass er Rechtsanwalt Dr. Z2._____ als Parteischiedsrichter ernannt habe (act. 4/4). Lediglich die Annahmeerklärung von Rechtsanwalt Dr. Z2._____ blieb aus. Der Gesuchsteller macht zwar geltend, der Gesuchsgegner habe seinen Parteischiedsrichter nicht innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen ernannt (act. 1 Rz 5). Dem kann indes nicht gefolgt werden, da sich aus dem massgeblichen Schreiben vom 27. August 2014 (act. 4/6) keine Fristansetzung ergibt. In der Lehre besteht sodann Einigkeit, dass die Ernennung eines Schiedsrichters durch eine Partei für diese ab dem Zeitpunkt bindend ist, ab welchem die diesbezügliche Mitteilung der Gegenpartei zugeht.