2. Durch die Ablehnung des Schiedsrichtermandates durch Rechtsanwalt Dr. Z2._____ mit E-Mail vom 13. Januar 2015 (act. 17/1) ist das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist. Gleiches gilt mit Blick auf das Begehren des Gesuchstellers um Ernennung eines Parteischiedsrichters gemäss Art. 362 ZPO. Gemäss dem aktenkundigen Schreiben des gesuchstellerischen Rechtsvertreters vom 14. Januar 2015 wurde der Gesuchsgegner nach der Ablehnung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. Z2._____ erneut um Ernennung eines -7-