1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Die Parteien haben vorliegend davon abgesehen, den Sitz des jeweiligen Schiedsgerichtes in den massgeblichen Vertragsbestimmungen beider Gesellschaftsverträge festzulegen. Der aktenkundigen Korrespondenz kann indes der übereinstimmende Wille des Sitzes des Schiedsgerichts im Kanton Zürich entnommen werden (act. 4/3 S. 1, act. 4/4 S. 2). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben.