Zur Begründung liess er vorbringen, mit Schreiben vom 13. Januar 2015 habe der vom Gesuchsgegner ernannte Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Z2._____ seinen Verzicht auf Teilnahme im Schiedsgerichtsverfahren "CD._____ …gesellschaften" erklärt. Rechtsanwalt Dr. Z2._____ habe damit die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe als begründet erachtet. Mit E-Mail/Fax vom 14. Januar 2015 sei der Gesuchsgegner zur Ernennung eines neuen Schiedsrichters innert dreissig Tagen ersucht worden, weshalb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.