Zudem habe der Gesuchsteller dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners Frist angesetzt, um ihm mitzuteilen, ob er an Rechtsanwalt Dr. Z2._____ als Schiedsrichter festhalte. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis sich Rechtsanwalt Dr. Z2._____ und der Gesuchsgegner zur Befangenheitsproblematik geäussert hätten. 5. Nachdem dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Januar 2015 Frist angesetzt wurde, um zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen (act. 14), reichte der Gesuchsteller am 20. Januar 2015 folgende Anträge ins Recht: