Aufgrund der unnötigen Anrufung der Verwaltungskommission seien die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner sei der Aufwand zu entschädigen. 4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Gesuchsteller sodann Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (act. 10). Am 8. Januar 2015 liess der Gesuchsteller folgende Anträge ins Recht reichen (act. 11): "1. Es sei das Verfahren bis am 30. Januar 2015 zu sistieren. -5-