3.2. Der Gesuchsgegner begründete seine Anträge im Wesentlichen damit (act. 8), die Einberufung eines Schiedsgerichts bei Streitigkeiten wie der Vorliegenden werde nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig werde bestritten, dass das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zu bilden sei. Er, der Gesuchsgegner, habe mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 Rechtsanwalt Dr. Z2._____ als Schiedsrichter bezeichnet. Diese Ernennung sei bindend, auch wenn die Annahmeerklärung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. Z2._____ im damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei. An dieser Bestellung werde festgehalten.