3.1. Mit Verfügung vom 17. November 2014 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu leisten (act. 5). Nach dessen fristgerechten Eingang (act. 6) wurde dem Gesuchsgegner sodann mit Verfügung vom 25. November 2014 (act. 7) Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben, um sich zur Besetzung des Schiedsgerichts zu äussern und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 liess der Gesuchsgegner innert Frist (act. 7) folgende Anträge stellen (act. 8):