Er beabsichtige, die gerichtliche Auflösung der beiden einfachen Gesellschaften beim zuständigen Schiedsgericht zu beantragen. Mit Blick auf die Bestimmung des Schiedsgerichts gelange die subsidiäre Bestimmung von Art. 355 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach das Schiedsgericht seinen Sitz selbst zu bestimmen habe. Zuständig sei ein Dreierschiedsgericht. Der Sitz des Schiedsgerichts sei strittig. Er, der Gesuchsteller, befürworte den Sitz in der Stadt Zürich. Im Rahmen der Korrespondenz mit dem gegnerischen Rechtsvertreter habe man seitens des Gesuchstellers Rechtsanwalt Dr. Z1._____ als Parteischiedsrichter bezeichnet.