{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140005_2015-02-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140005-O5.pdf", "Checksum": "b899bbc9972cfc7f49c2377f83820d61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:17:40", "Checksum": "a539b92fe2ef69c459a75a4391f33a27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\ngen des Gesuchstellers mit, dass er Rechtsanwalt Dr. Z2._____ als Parteischiedsrichter ernannt habe (act. 4/4). Lediglich die Annahmeerklärung von\nRechtsanwalt Dr. Z2._____ blieb aus. Der Gesuchsteller macht zwar geltend, der Gesuchsgegner habe seinen Parteischiedsrichter nicht innert der\ngesetzlichen Frist von dreissig Tagen ernannt (act. 1 Rz 5). Dem kann indes\nnicht gefolgt werden, da sich aus dem massgeblichen Schreiben vom\n27. August 2014 (act. 4/6) keine Fristansetzung ergibt. In der Lehre besteht\nsodann Einigkeit, dass die Ernennung eines Schiedsrichters durch eine Partei für diese ab dem Zeitpunkt bindend ist, ab welchem die diesbezügliche\nMitteilung der Gegenpartei zugeht. Die Bindung bleibt bestehen, sofern der\nernannte Schiedsrichter die Wahl nicht ablehnt (vgl. BK ZPO-Boog/Stark-\nTraber, Art. 361 N 45; Grundmann in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 361 N 32; BSK ZPO-Habegger, Art. 361 N 25 mit\nweiteren Verweisen). Die rechtmässige Bezeichnung eines Parteischiedsrichters reicht somit zur Erfüllung der aus Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO resultierenden Verpflichtung aus. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der besagten Bestimmung, welcher lediglich die Ernennung eines Parteischiedsrichters, nicht aber eine Annahmeerklärung innert Frist voraussetzt. Damit\nnahm der Gesuchsgegner vor der Einreichung des vorliegenden Gesuchs\neine für ihn bindende und hinreichende Schiedsrichterernennung vor. Insbesondere lag aufgrund des Umstandes, dass gegenüber Rechtsanwalt Dr.\nZ2._____ allenfalls ein Ablehnungsgrund bestehen würde, kein Fall von\nSäumnis im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO vor. Ein solcher ist nur dann\nanzunehmen, wenn ein mit einem Ablehnungsgrund behafteter Schiedsrichter einzig deshalb ernannt wurde, um die Bestellung des Schiedsgerichts zu\nverzögern (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 12a). Dies war vorliegend nicht\nder Fall, bestanden doch im Zeitpunkt der Ernennung keine offensichtlichen\nAnhaltspunkte dafür, dass gegenüber Rechtsanwalt Dr. Z2._____ ein Ablehnungsgrund gegeben wäre. Der Gesuchsteller macht denn auch nicht\ngeltend, Rechtsanwalt Dr. Z2._____ sei einzig deshalb ernannt worden, um\ndas Schiedsverfahren zu verzögern. Ein allfälliger Ablehnungsgrund hätte im\n-9-\n\nRahmen eines Ablehnungsverfahrens nach Art. 369 ZPO festgestellt werden\nmüssen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seinem Begehren nicht durchgedrungen wäre. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.\nEntgegen dessen Antrag auf eine einstweilige Kostenauflage mit dem Hinweis auf die endgültige Festlegung im Schiedsverfahren ist vorliegend über\ndie Kostenauflage definitiv zu entscheiden. Eine Anordnung, wie sie der Gesuchsteller beantragt, erweist sich nur im Falle der Gutheissung des Ernennungsgesuchs als angezeigt, zumal das Schiedsverfahren nur in diesen Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchgeführt wird. Zudem ist ein positiver Ernennungsentscheid - anders als ein negativer - nicht\nmit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. dazu Entscheid des Obergerichts\ndes Kantons Zürich vom 25. Juli 2013, PG130003-O), weshalb es sich rechtfertigt, die endgültige Kostenverteilung dem Schiedsgericht zu überlassen.\n\n1.4. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr\nauf Fr. 2'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom\nGesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu verrechnen.\nIm Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.\n\n2. Nach § 15 Abs. 1 AnwGebV (LS 215.3) beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren\nerscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 8\nS. 2 und 6 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Der Gesuchsteller ist\ndeshalb zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen eine\nParteientschädigung von Fr. 2'500.- zu entrichten.\n\n3. Gegen negative Ernennungsentscheide steht den Parteien die Beschwerde\nans Bundesgericht zu (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 45, BK ZPO-\n- 10 -\n\nBoog/Stark-Traber, Art. 362 N 53). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren PG140005 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von diesem\ngeleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.\n\n4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:\n\n− den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des\nGesuchstellers, unter Beilage einer Kopie von act. 18 und act. 19/1-2,\n− den Vertreter des Gesuchsgegners, zweifach für sich und zuhanden\ndes Gesuchsgegners, unter Beilage einer Kopie von act. 15, act. 16,\nact. 17/1-2,\n− die Obergerichtskasse.\n\n"}